BÜSUMER KUTTERREGATTA

25. - 27.JULI 2025

Satzung des Regattavereins e.V. Nordseebad Büsum

§1 Name und Sitz

Der im Jahre 1895 gegründete Verein (früher Segelregattaverein zu Büsum) führt den Namen Regattaverein e.V. Nordseebad Büsum. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meldorf unter der Nummer 3 VR 63 We. Dieser Verein hat seinen Sitz in Büsum.

§2 Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe, den Regattasport zu pflegen sowie durch Austragung einer jährlichen Regatta den Fremdenverkehr zu fördern und den in Büsum weilenden Kurgasten eine attraktive Unterhaltung zu bieten. Der Verein ist unpolitisch und religiös neutral.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede neutrale Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Satzung wird mit der Beitrittserklärung anerkannt. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in jeder Beziehung zu unterstützen und zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch formlose Beitrittserklärung erworben. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austrittserklärung, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

§4 Jahresbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

§5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Arbeitsausschüsse und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (ordentliche Hauptversammlung) wird vom 1. Vorsitzenden seiner Behinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei einer Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Nichtbeschlußfähigkeit wird die Versammlung aufgegelöst und kann nach 30 Minuten neu einberufen werden; sie ist dann beschlussfähig.

Alljährlich im 1.Quartal des Jahres ist eine ordentliche Versammlung einzuberufen. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenständes beantragen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung.

§7 Vorstand

Vorstand

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und Schriftführer sind im Sinne des § 26 BGB Vorstand. Von den 9 Mitgliedern des Vorstandes sollen 5 Fischer sein - davon mindestens 2 aktive - die auch Mitglied im Fischereiverein zu Büsum e.V. sind.

§8 Arbeitsausschüsse

Für die Arbeitsausschüsse ist je ein Vorsitzender zu wählen. Der erste und der zweite Vorsitzende können an den Sitzungen der Arbeitsausschüsse teilnehmen. Der Vorsitzende eines jeden Arbeitsausschusses hat dem Vorstand auf Verlangen ausführlichen Bericht zu erstatten.

§9 Wahlen - Amtszeit

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Es scheiden im ersten Jahre aus:Der Vorsitzende, der Schriftführer sowie der erste, der dritte und der fünfte Beisitzer.Im zweiten Jahr der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der zweite und vierte Beisitzer. Der Vorstand ist in der Hauptversammlung zu wählen, wobei Wiederwahl zulässig ist.

§10 Protokollführung

Uber alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zu den Vorstandssitzungen können die Vorsitzenden der Ausschüsse hinzugezogen werden.

§11 Revision und Vereinslokal

In der Hauptversammlung sind für das laufende Jahr zwei Revisoren zu wählen, welche die Kasse zu prüfen haben. Außerdem ist ein Vereinslokal für das laufende Jahr zu wählen.

§12 Kassenbericht

Der Kassenvervalter hat alljährlich in der Hauptversammlung einen ausführlichen Bericht über die jeweilige Jahresrechnung vorzulegen.

§13 Geschäftsjahr - Erfüllungsort

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Mitglieder ist Büsum.

§14 Auflösung des Vereins

Sinkt die Zahl der Mitglieder auf 30 oder wird keine genügende Beteiligung zur Kutterregatta erreicht, so kann mit einem Stimmenanteil von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Verein aufgelöst werden. Ein eventuelles Vereinsvermögen ist je zur Hälfte dem Verein zur Rettung Schiffbrüchiger und dem Fischereiverein zu übertragen.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Zugleich wird die Satzung vom 12.Juli 1962 einschließlich der späteren Änderung aufgehoben.

Büsum, den 25.Februar 1972