BÜSUMER KUTTERREGATTA

25. - 27.JULI 2025

Satzung des „Regattavereins e.V. Nordseebad Büsum“

Der im Jahre 1895 gegründete Verein(früher Segelregattaverein zu Büsum) gibt sich folgende neue Satzung. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter der Nummer 2 VR 365 ME.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Regattaverein e.V. Nordseebad Büsum“. Er ist eingetragener Verein.
  2. Der Sitz des Vereins ist Büsum.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht durch
    • die jährliche Austragung einer Regatta zur Förderung des Büsumer Fremdenverkehrs und zur attraktiven Unterhaltung der in Büsum weilenden Gäste in Zusammenarbeit mit dem Tourismus Marketing Service Büsum GmbH, sowie
    • den zukunftssicheren, traditionellen Ausbau des Büsumer Regattawesens. 2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
  2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Annahme der Beitrittserklärung sowie über die Aufnahme des Beitrittswilligen als Mitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ablehnende Beschlüsse hat der Vorstand auf Verlangen des Beitrittswilligen der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft ist nur für natürliche Personen möglich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    • die in der Satzung zum Ausdruck kommenden Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt,
    • sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als einen Monat seit Zugang der 2. Mahnung im Verzug befindet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist das Mitglied persönlich zu hören. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben und zu begründender Betroffene kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Auf diese Möglichkeit ist der Betroffene mit der schriftlichen Ausschlussbegründung hinzuweisen. Macht der Betroffene von der bezeichneten Möglichkeit 1Gebrauch, so tritt aufschiebende Wirkung ein.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Die Höhe des Beitrags legt die Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr fest.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich, sie hat folgende Rechte und Pflichten:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    2. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
    3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
    7. Entscheidungen über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    8. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres, sowie auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich eingeladen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet .Ein Wahlvorgang kann nicht von einem Kandidaten geleitet werden.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme .Für eine Satzungsänderung und eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich; im Übrigen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Wahlen findet im Falle der Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches das lebensjüngste anwesende Mitglied zieht. Wahlen finden auf Antrag eines Mitgliedes geheim statt
  5. Über die Beschlüsse und über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Schriftführer/in,
    • dem/der Kassenführer/in,
    • 2 Beisitzern.
    und sollte einen ausreichenden Anteil erfahrener Fischer enthalten.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er führt die Amtsgeschäfte solange fort, bis der neue Vorstand das Amt übernimmt. Für ein abberufenes Vorstandsmitglied ist noch in derselben Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  3. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der /die Kassenführer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein lediglich bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertreten soll.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Auf schriftlichen Antrag zweier Mitglieder des Vorstandes ist er einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist .Über jede Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, welches allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet wird und allen Mitgliedern zur Einsicht offen steht.
  5. Die Führungsaufgaben werden in der konstituierenden Sitzung durch Beschlussfassung geregelt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzendem zu unterzeichnen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung.

§ 9 Rechnungswesen

  1. as Vereinsvermögen und die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden von dem/der Kassenführer/in nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verwaltet. Der/die Kassenführer/in ist verpflichtet, ordnungsgemäß Bücher zu führen bzw .führen zu lassen sowie zum Ende des Geschäftsjahres einen Abschluss und einen Vorschlag für die Einnahmen-und Ausgabenplanung für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.
  2. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer sind so einzurichten, dass sie sich jeweils um ein Jahr überschneiden.
  3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich – nach ihrem Ermessen häufiger – Bücher und Kasse zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht zu erstatten.

§ 10 Verwenden der Einnahmen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Liquidation des Vereins Ansprüche an das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung zuzuleiten .Nachforschungen nach neuen Anschriften müssen nicht erfolgen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzung der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ und dem Fischereiverein Büsum e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte des Vereins zwei Liquidatoren.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.02.1972 mit seinen Änderungen vom 18.03.1977 sowie vom 12.01.1979 außer Kraft.

Büsum, den 29.09.2023